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   LG Hamburg, 16.06.2023 - 306 O 151/22   

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https://dejure.org/2023,14129
LG Hamburg, 16.06.2023 - 306 O 151/22 (https://dejure.org/2023,14129)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2023 - 306 O 151/22 (https://dejure.org/2023,14129)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2023 - 306 O 151/22 (https://dejure.org/2023,14129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 28 VVG, Teil A Nr 3.2.2 VHB
    Hausratversicherung: Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers zu Höhe und Umfang des Schadens; Zulässigkeit von Fragen des Versicherers nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Versicherungsnehmer muss Versicherer Auskunft über Einkommensverhältnisse erteilen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsnehmer muss Auskunft über Einkommensverhältnisse geben!

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aufklärungsinteresse des Versicherers bezüglich der finanziellen Situation des Versicherungsnehmers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.10.2014 - IV ZR 242/13

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse:

    Auszug aus LG Hamburg, 16.06.2023 - 306 O 151/22
    Dabei ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichende und gesicherte Tatsachen treffen zu können (vgl. BGH, Urt. V. 22.10.2014, IV ZR 242/13).
  • OLG Köln, 02.05.2022 - 9 U 204/21

    Abweisung der Klage auf Leistungen aus der Hausratversicherung wegen eines

    Auszug aus LG Hamburg, 16.06.2023 - 306 O 151/22
    Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers oder seiner Angehörigen gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Köln, B.v. 2.5.2022, 9 U 204/21, in juris).
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